Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn die unterlegene Partei ihrer Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
Die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts ist im Übrigen überwiegend zuständig für folgende Aufgaben:
- Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (z. B. Gehaltspfändung, Kontopfändung),
- Gewährung von Vollstreckungsschutz (z. B. Räumungsschutz),
- Entscheidung über Beschwerden im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen,
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft.
Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen der Schuldnerin / des Schuldners und die Abnahme der Vermögensauskunft ist im Übrigen die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher zuständig.
Das Schuldnerverzeichnis wird für das Land Nordrhein-Westfalen zentral bei dem Amtsgericht Hagen geführt (Zentrales Vollstreckungsgericht). Ob der Schuldner oder die Schuldnerin dort eingetragen wurde, kann per (kostenpflichtiger) Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis über das Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de ) geprüft werden.
Kontopfändungsschutz - das P-Konto
Kontoinhaber/innen haben einen Anspruch darauf, dass ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird. Die Umwandlung muss von der Kontoinhaberin bzw. vom Kontoinhaber bei der Sparkasse/Bank beantragt werden. Dabei darf jede Person nur ein Konto als P-Konto führen.
Das Kontoguthaben auf dem P-Konto wird in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 c ZPO) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Auf die Art der Einkünfte kommt es dabei nicht an.
Der Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten. Auch Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis gegenüber der Sparkasse/Bank (geeignet ist z.B. die Bescheinigung des Arbeitsgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, eines Rechtsanwalts oder anerkannter Schuldnerberatungsstellen). Ohne geeignete Nachweise entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht.
Des Weiteren kann in besonderen Einzelfällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, der pfandfreie Betrag auf Antrag vom Vollstreckungsgericht individuell angepasst werden.
Notwendige Antragsunterlagen
Falls Sie Anträge bei Gericht stellen möchten (zum Beispiel Vollstreckungsschutz), so denken Sie bitte daran, dass Sie Ihre Angaben - soweit wie möglich - belegen müssen.
Hierzu können je nach Antrag notwendig sein:
Allgemein:
- gültige Ausweispapiere,
- Einkommensnachweise, Belege zu Ausgaben (z.B. Miete, Darlehen),
- Zahlungsbelege,
- Vorlage des Beschlusses, gegen den Sie sich wehren möchten oder zumindest dessen Geschäftsnummer.
Forderungspfändung:
- Nachweise über die Höhe des erbrachten Unterhalts,
- Nachweise über regelmäßige Ausgaben (z. B. für Anträge auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags),
- Nachweis über das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos und des derzeitigen Sockelbetrags (z. B. für Veränderung des Pfändungsfreibetrags),
- Kontoauszüge der letzten sechs Monate (für Anträge auf Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben),
- Belege über besondere berufliche und persönliche Aufwendungen.
Räumungsschutz
- Räumungstitel (z.B. Urteil, Vergleich),
- Räumungsandrohung mit Terminbestimmung des Gerichtsvollziehers,
- Belege für eine Unzumutbarkeit (z.B. Behinderungen, Schwangerschaft),
- Nachweise über Bemühungen um eine Ersatzwohnung.
Weiterführende Informationen:
Zwangsvollstreckungssachen bei dem Amtsgericht Köln
Achtung: Rücksendung von Verrechnungsschecks
Erlass vom 23.11.2018 (5221 - Z. 83)
Nach oben genanntem Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen werden als Zahlungsmittel für Gerichtskostenvorschüsse in Vollstreckungssachen ab dem 01.03.2019 keine Verrechnungsschecks mehr akzeptiert. (Stichtag: Eingang des Schecks bei Gericht)
Als einfaches und effizientes Verfahren zur Zahlung von Gerichtskosten wird Ihnen empfohlen, eine elektronische Kostenmarke zu verwenden, die Sie unter nachstehendem Link im Internet erwerben können.
Justizportal des Bundes und der Länder: Elektronische Kostenmarke
Informationen dazu erhalten Sie unter folgendem Link: Die elektronische Kostenmarke
Schuldnerverzeichnis
Die für die Bearbeitung der Mobiliar-Zwangsvollstreckungssachen zuständigen Abteilungen sind für den jeweiligen Buchstabenbereich auch für die Führung des Schuldnerverzeichnisses zuständig.
Auskünfte nach neuem Recht (ab 01.01.2013) erhalten Sie ausschließlich im Internet auf der Seite www.vollstreckungsportal.de .
Mobiliar - Zwangsvollstreckungssachen
1. Zuständigkeit
Mobiliar-Zwangsvollstreckungssachen sind alle M-Sachen des Vollstreckungsregisters einschließlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde mit Ausnahme der Vollstreckungsschutzverfahren aus Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen.
2. Verteilung der Geschäfte
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Namen des/r Schuldners/in.
Telefon - Zwangsvollstreckungssachen und Schuldnerkartei
Hinweis:
Die Geschäftsstellen dieser Abteilungen befinden sich im Justizgebäude Luxemburger Straße.
Abteilung | Zuständigkeit | Telefon |
---|---|---|
281 | Buchstaben A – Bernd | 0221 477-2244 |
282 | Altverfahren bis 30.11.2013 | . |
283 |
Buchstaben Berne - Eid |
0221 477-2240 |
284 | Altverfahren bis 31.07.2009 | . |
285 | Altverfahren bis 30.11.2013 | . |
286 | Buchstaben Eie - Höfe | 0221 477-2241 |
287 | Buchstaben Höff - Manf | 0221 477-2245 |
288 | Buchstaben Mang - Oss | 0221 477-2240 |
289 | Buchstaben Ost - Rit | 0221 477-2249 |
290 | Buchstaben Riu - Sza | 0221 477-2241 |
291 | Altverfahren bis 31.12.2007 | . |
292 | Buchstaben Szb - Z | 0221 477-2249 |
Die Hotline der Abteilung lautet: 0221 477-2268
Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
Telefon: 0221 477-2215/2254
Formulare - Zwangsvollstreckungsabteilung
Soweit möglich, bitten wir darum, alle Eingaben schriftlich zu machen und in den vor dem Gebäude befindlichen Briefkasten einzuwerfen.